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   SG Freiburg, 15.02.2012 - S 22 R 6312/09   

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SG Freiburg, 15.02.2012 - S 22 R 6312/09 (https://dejure.org/2012,48178)
SG Freiburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - S 22 R 6312/09 (https://dejure.org/2012,48178)
SG Freiburg, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - S 22 R 6312/09 (https://dejure.org/2012,48178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer grundsätzlichen Verpflichtung des Adressaten eines Verwaltungsaktes zur umfassenden Prüfung des Verwaltungsaktes auf seine Richtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 30/86

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung eines Rentenbescheides - Erhöhte Rente

    Auszug aus SG Freiburg, 15.02.2012 - S 22 R 6312/09
    Eine grob fahrlässige Unkenntnis ist mithin anzunehmen, wenn der Adressat aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht in dieser Höhe besteht (vgl. BSG, Urt. v. 07.07.2005, SozR 1300 § 48 Nr. 39).
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

    Zugunstenverfahren - Rücknahme - Vertrauensschutz - unmittelbare Kriegseinwirkung

    Auszug aus SG Freiburg, 15.02.2012 - S 22 R 6312/09
    Die Vorschrift ist nach allgemeiner Auffassung (analog) anwendbar auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (vgl. nur BSG, Urt. v. 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R -, zit. in Juris; Merten, in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 Rn. 70 m.w.N.).
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Auszug aus SG Freiburg, 15.02.2012 - S 22 R 6312/09
    Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Adressaten - hier der Klägerin - besteht, einen Verwaltungsakt umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen; er ist lediglich gehalten, den Bescheid zu lesen und dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urt. v. 08.02.2001, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; ausf. SG Karlsruhe, Urt. v. 27.08.2009 - S 1 SO182/09 -, zit. in Juris m.w.N.).
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